

Download PDF Fahrräder im öffentlichen Straßenverkehr
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DAR, Januar 2009, Autor: Adolf Rebler
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Adolf Rebler schreibt am 14.04.2009: Liebe Kritiker,
die ihr so auf der Reichweite der Beleuchtung und der Helmpflicht "rumreitet":
1. Die "4m-Belecuhtung" stehen eindeutig unter der Überschrift "Geschwindigkeit": also WENN das Licht z. B. nur 4m leuchtet, ist man mit 25 km/h zu schnell unterwegs. OLG Nürnberg ist hier nämlich so ziemlich das einzige Urteil, das es zur Geschw. von Radfahrern gibt. Häte ich was zur Reichweite der Belecuhtung an sich gesagt, stünde es nicht unter § 3 StVO sondern in der Rubrik StVZO.
2. Radfahrer brauchen nach der gesetzl. Regelung des § 21a StVO keinen Helm. Das habe ich auch so geschrieben. Zivilrechtl. kann man aber auf einen Teil seines Schadesn sitzen bleiben (Zivilrecht ist nicht öff. Recht!), klar?
3. Sport u. Spiel werden in der StvO - obwohl ihnen sogar ein eigener Paragraph -§ 31- gewidmet ist, auch nirgends definiert. Was die rspr. im Falle eines Unfallas daraus macht, ist näml. so eine Sache.
4. Hätte ich all das ausf. behandelt, was nun GHegenstand von Kritik ist, hätte der Aufsatz den doppelten Umfang: alos genau lesen, z. B. die Überschrift: in welcehm Zusammenhang steht was?, klar

Marcus Endberg schreibt am 14.04.2009:
@Adolf Rebler: äh, an welche 'Kritiker' richtet sich denn dieser erste Kommentar? ;-)
Aber wenn man in einer 'Rechtszeitschrift' (der ADAC behauptet, DAR wäre eine solche) einen Artikel zu Rechtsfragen schreibt gibt es m. E. genau zwei seriöse Möglichkeiten:
a) das Thema genau und angemessen ausführlich behandeln, was u.a. beinhaltet (fragwüdige) Einzelurteile als solche zu bezeichnen
b) sich an die Empfehlung Dieter Nuhrs halten
... alles andere ist Schmierenjournalismus.
mfG,
Marcus Endberg
P. S.: Einen wirklich fundierten Artikel zum Them Fahrradverkehr hätte *ich* in der DAR (vormals: "Das Recht des Kraftfahrers") eh nicht erwartet. Einen wesentlich besseren Einstieg in die Thematik bietet "Recht für Radfahrer" von Dietmar Kettler.