Eine Radwegebenutzungspflicht kann nur noch dort angeordnet werden, wo es die Verkehrssicherheit oder der Verkehrsablauf erfordern. In Stadt und Kreis Paderborn haben diese Überprüfungen begonnen, so auch in Salzkotten-Scharmede.
Maßnahmen in Salzkotten-Scharmede:
Der Kreis Paderborn hat an der Bahnhofstraße in Scharmede für den für beide Fahrtrichtung benutzungspflichtigen Rad-Gehweg zwischen Kirche und Bahnhof die Benutzungspflicht für Radfahrer aufgehoben. Radfahrer in Fahrtrichtung Bahnhof können jetzt wählen. Sie dürfen entweder weiterhin auf dem bereits vor Jahren angelegten Fuß- und Radweg oder aber auf der Fahrbahn fahren. Verdeutlicht wird dieses Wahlrecht durch Piktogramme und Richtungspfeile, die auf dem ehemals benutzungspflichtigen Radweg aufgebracht worden sind.
Für die Gegenrichtung vom Bahnhof zur Kirche ist auf der Fahrbahn ein Schutzstreifen angelegt worden. Dieser Schutzstreifen ist zwar kein Radweg, aber ähnlich wie ein Radweg ein „Schutzraum“ für Radfahrer, der von motorisierten Verkehrsteilnehmern nur im Bedarfsfall überfahren werden darf. Bei Gegenverkehr müssen Autofahrer hinter dem Radfahrer zurück bleiben. Radfahrer auf dem Schutzstreifen dürfen mit dem notwendigen Sicherheitsabstand nur dann überholt werden, wenn es die Verkehrslage zulässt (kein Gegenverkehr). Das Parken auf dem Schutzstreifen ist nicht zulässig. Für Radfahrer gilt hier Benutzungspflicht aufgrund des allgemeinen Rechtsfahrgebotes.
Ergänzender Hinweis: Kinder bis 8 Jahre dürfen nicht auf der Straße fahren, sie müssen den Bürgersteig benutzen, nach Möglichkeit immer in Fahrtrichtung.
Kinder bis 10 Jahre dürfen weiterhin den Bürgersteig nutzen.
Detaillierter Hintergrund:
Nach dem Urteil des BVG darf auf der Grundlage der Regelungen der Straßenverkehrsordnung eine Radwegebenutzungspflicht durch das Aufstellen von Verkehrszeichen nur angeordnet (beibehalten) werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung (mit der die Teilnahme am Straßenverkehr immer und grundsätzlich verbunden ist) erheblich übersteigt.
Für die Bahnhofstraße (K 32) in Scharmede gilt Folgendes:
Nach intensiver Prüfung unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht gesetzten Rahmenbedingungen und der örtlichen Verhältnisse (Verkehrsbelastung, Unfalllage, Konflikte zwischen Radfahrern und Fußgängern, Breite des baulich angelegten Fuß- und Radweges usw.) konnte die hier für beide Fahrtrichtungen bestehende Benutzungspflicht, angeordnet durch Verkehrszeichen 240 StVO (gemeinsamer Fuß- und Radweg) nicht weiter aufrecht erhalten werden.
Die vorgenommenen Veränderungen tragen, wie Untersuchungen – aber auch mittlerweile gemachte Erfahrungen – zeigen, dazu bei, die Verkehrssicherheit insgesamt zu erhöhen. Radfahrer auf der Fahrbahn – unabhängig davon, ob ein Schutzstreifen markiert wurde – sind unmittelbar im Blick der anderen Verkehrsteilnehmer und damit einem bis zu 80 % geringerem Unfallrisiko ausgesetzt. Das gilt besonders, wenn innerhalb geschlossener Ortschaften einseitig angelegte Radwege, die in beiden Fahrtrichtungen befahren werden, aufgegeben werden. Gerade gegen die Fahrtrichtung fahrende Radfahrer, auch „legale Geisterfahrer“ – sind wie bisher in Scharmede einem erheblichen Gefährdungspotential ausgesetzt.
Hinzu kommt, dass sich auf der Fahrbahn markierte Schutzstreifen für Radfahrer auch auf die innerorts gefahrenen Geschwindigkeiten positiv auswirken. So verringerte sich z. B. innerhalb der Ortsdurchfahrt von Oberntudorf nach der Markierung von Schutzstreifen das immer wieder als zu hoch bemängelte Geschwindigkeitsniveau um rd. 10 km/h.
Der Hinweis auf das Urteil ist BVG ist hilfreich.
Besser wäre es, wenn man die Vorschriften der Verwaltungsvorschrift umgesetzt hätte…. Das Verwaltungsrecht ist schön länger gültig (als das Urteil des BVG) und schließt einen gegenläufigen (einseitigen) Rad-/Fußweg in geschlossenen Ortschaften (fast komplett) aus.