Seit dem 01. April 2013 gilt die Neufassung der Straßenverkehrsordnung (STVO) die besagt, Fahrradfahrer gehören grundsätzlich auf die Fahrbahn. Eine Radwegebenutzungspflicht darf nur noch dort angeordnet werden, wo es die Verkehrssicherheit oder der Verkehrsablauf erfordert.
Radwegebenutzungspflicht besteht also nur, wenn der Radweg durch eines der drei folgenden Schilder gekennzeichnet ist:
Alleiniger Radweg, es besteht Radwegebenutzungspflicht für die Richtung in die der Radweg ausgeschildert ist! Der Radverkehr darf die Fahrbahn nicht benutzen und den Radweg auch nicht in die Gegenrichtung befahren.
Getrennter Geh- und Radweg, auch hier ist es verboten auf der Fahrbahn zu fahren oder den Geh- und Radweg in die Gegenrichtung zu nutzen.
Gemeinsamer Geh- und Radweg, Radfahrende sind in der Pflicht sich gegenüber Fußgänger rücksichtsvoll zu verhalten. Auf der Fahrbahn darf nicht geradelt werden.
Des Weiteren sind unter anderem folgende Schilder für den Radfahrer von Bedeutung:
Dieses Schild weist vorübergehend daraufhin, dass die Benutzungspflicht eines Radweges aufgehoben wurde. Es handelt sich nur um einen Hinweis. Ausschlaggebend für die Benutzungspflicht eines Radweges sind die drei oben genannten runden blauen Schilder.
Beginn einer Fahrradstraße, nur der Radverkehr darf die Straße benutzen. Fahrzeuge dürfen die Straße nur nutzen, wenn sie durch ein Zusatzzeichen freigegeben sind. Sie dürfen nicht schneller als 30 km/h fahren und Radfahrer/innen nicht gefährden. Das nebeneinander Fahren mit Fahrrädern ist erlaubt.
Gehwege mit Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ dürfen von Radfahrern/innen in die zugelassene Richtung befahren werden. Radfahren auf der Fahrbahn ist hier erlaubt. Beim Fahren auf dem Gehweg, muss allerdings Rücksicht auf den/die Fußgänger/in genommen, und wenn nötig sogar gewartet werden. Es darf nur Schrittgeschwindigkeit gefahren werden.
Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs. Auch Radfahrer/innen müssen hier Schrittgeschwindigkeit fahren, so dass Fußgänger/innen weder behindert noch gefährdet werden. Vorsicht: auf der Straße spielende Kinder sind erlaubt!
Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht in diese Straße einfahren. Radverkehr ist nur dann zulässig, wenn er durch das Zusatzzeichen (Radfahrer frei) freigegeben ist.
Verbot für den Radverkehr.