Seit dem 1. August 2013 dürfen Scheinwerfer und Schlussleuchten offiziell auch mit Batterien
oder einem wiederaufladbarem Energiespeicher betrieben werden.
Die Freude über diese lange überfällige Änderung der StVZO wird aber durch viele Unklarheiten im Gesetzestext getrübt. So kritisiert der ADFC Deutschland zu Recht den „handwerklich schlecht“ gemachten Text, der wohl bei vielen Radfahrerinnen und Radfahrern zu Fragen führen wird.
Im Folgenden haben wir die Ansprüche, die Ihre mit Batterie oder wiederaufladbarem Energiespeicher betriebener Scheinwerfer und Schlussleuchte am Fahrrad nach dem neuen Gesetz erfüllen muss aufgeführt.
Folgende Anforderungen müssen der Scheinwerfer und die Schlussleuchte Ihres Fahrrads seit dem 1. August
bei Betrieb mit Batterien oder wiederaufladbarem Energiespeicher erfüllen:
- Tragen des offiziellen Prüfzeichens, die besteht aus einer Wellenlinie,
dem Großbuchstaben K und einer 5-stelligen Zahl. - Nennspannung von 5 V bei Batteriebetrieb oder
- Akkubetrieb
(hier existiert in der derzeitigen Fassung der STVZO kein vorgeschriebener Wert bzgl. der Nennspannung) - Der Scheinwerfer muss eine Beleuchtungsstärke von 10 Lux aufweisen.
- bestimmte Lichtverteilung
– im Zentrum besonders hell und nach außen abnehmend
– nach oben hin ist der Lichtstrahl abgeschnitten, damit andere nicht geblendet werden - das Licht darf nicht blenden
- Scheinwerfer und Rückleuchten müssen gegen Staub und Nässe abgedichtet sein
und auf Holperstrecken in Position bleiben - eine Kontrollleuchte für den Batteriezustand
Strittig ist derzeit noch die Interpretation von § 67 Abs. 2 S. 3 StVZO, der besagt, dass die lichttechnischen Einrichtungen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein müssen. Ob dies jetzt auch die weit verbreiteten Leuchten zum Anstecken beinhaltet ist nicht sicher, selbst die Experten sind sich uneins, wie fest angebracht zu definieren ist. Das Bundesverkehrsministerium plant hierzu aber eine Anmerkung zur Veröffentlichung der neuen Regel, die dann auch die Leuchten zum Anstecken in die neuen Vorschriften einschließt.
Für tiefergehende, ausführliche Informationen klicken Sie auf folgenden Link:
https://www.adfc.de/news/batteriebeleuchtung-ab-sofort-erlaubt